Aktuelles
März 2024
Mehr Schutz für Reisende bei Insolvenzen
Müssen Reiseveranstalter Insolvenz anmelden, sollen nach dem Willen der
Bundesregierung Reisende künftig umfassend abgesichert sein. Diese vollumfängliche
Absicherung soll aus drei Elementen bestehen:
- Die Kundengelder, die eventuell notwendige Rückbeförderung der
Reisenden sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz
entstehen, sollen über einen Pflichtfonds abgesichert sein. Er finanziert
sich aus den Beiträgen der Reiseveranstalter.
- Absicherung über eine Leistung des Reiseveranstalters (z. B. Versicherung
oder Bankbürgschaft).
- Schäden, die der Fonds nicht abdeckt, werden aus einer (ebenfalls
aus Beiträgen finanzierten) Rückdeckungsversicherung und/oder durch
Kreditzusagen abgesichert.
Im Insolvenzfall soll dann zunächst die jeweilige vom Reiseveranstalter
geleistete Sicherheit verwertet werden, erst danach kann auf das Fondskapital
zurückgegriffen werden. Letzte Sicherheit sollen dann die Rückdeckungsversicherung
und/oder die Kreditzusagen bieten.
Nur durch Einzahlungen in den neuen Pflichtfonds sind sämtliche Risiken
bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgedeckt. Reiseveranstalter, die nicht
über den Fonds abgesichert sind, sollen keine Pauschalreisen anbieten können.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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